AGB

Informieren Sie sich über unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). 

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§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

(2) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Softwarelizenz, erstellte oder geänderte Programme

(1) An den Programmen und den dazu gehörenden Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen wird dem Besteller ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch mit den Produkten, für die die Programme geliefert werden, eingeräumt. Alle sonstigen Rechte an den Programmen und an den Dokumentationen einschließlich der Kopien und der nachträglichen Ergänzungen bleiben bei CIM. Der Besteller hat sicherzustellen, dass diese Programme und Dokumentationen ohne vorherige Zustimmung von CIM Dritten nicht zugänglich sind.

(2) Kopien dürfen grundsätzlich nur für Archivzwecke als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden. Die Überlassung von Quellenprogrammen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei einigen Projekten ist es aus Wartungsgründen erforderlich, die Sourcen auf der Maschine beim Besteller zu halten. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, für die Geheimhaltung der Sourcen zu sorgen. Für Verstöße dagegen haftet der Besteller. Sofern die Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Besteller auch auf den Kopien anzubringen.

(3) Sollte ein Kaufvertrag oder eine Bestellung über Individualsoftware aus einem Grunde gekündigt werden, den der Besteller zu vertreten hat, behält CIM den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. CIM kann aber nach seiner Wahl eine Pauschale von 40 % des vereinbarten Honorars verlangen, sofern der Besteller im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist.

(4) Die Feinpflichtenhefterstellung ist immer Teil des Vertrages. Da die Feinpflichtenhefterstellung bereits zukünftige Softwareplanungsaufwände enthält, ist CIM berechtigt, die gesamten Aufwände der Feinpflichtenhefterstellung zu berechnen, wenn das Projekt nach der Feinpflichtenhefterstellung vom Besteller abgebrochen wird.

§ 5 Beratung, Consulting, Inbetriebnahmeberatung

(1) Beratungsaufträge werden nach den allgemein anerkannten Grundsätzen für Unternehmensberatung ausgeführt. Die Beratungstätigkeit besteht aus Untersuchungen und Besprechungen im Hause des Bestellers sowie Ausarbeitungen und Berichterstattung, gegebenenfalls am Geschäftssitz der CIM. Falls erforderlich, stellt der Auftraggeber der CIM einen Arbeitsraum mit Schreibtisch und ausreichender Bestuhlung zur Verfügung. Der Besteller gestattet ferner die Benutzung seines Telefons und Faxgerätes für dienstliche Zwecke.

(2) Der Besteller sorgt dafür, dass der CIM auch ohne Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind, Kenntnis gegeben wird. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von CIM bekannt werden.

(3) Der Besteller kennt die Installationshinweise für Kunden der CIM und erkennt die dort aufgeführten Bedingungen ausdrücklich an.

(4) Die CIM GmbH ist berechtigt ihre Dienstleistungen durch Einsatz moderner und wirtschaftlicher Betriebsmittel, wie z.B. Hardware, Software, aktuelle Versionen, u. a. neu weiterzuentwickeln. Derartige Änderungen oder Anpassungen wird CIM ihren Kunden 4 Wochen vorher schriftlich ankündigen, sofern und soweit sich daraus für CIM erkennbare Änderungen an den Informationsverarbeitungssystemen des Kunden ergeben.

§ 6 Preise und Zahlung

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise frei Empfangsstation zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Maßgebend für die Preise sind die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltenden Preise unserer Zulieferanten, sowie Währungsparitäten, Zoll- und Einfuhrgebühren, Rabattierungen und Preisnachlässe, die im Angebot immer gesondert ausgewiesen sind. Wenn in Investitionsübersichten bestimmte Positionen aus einem Angebot nicht erscheinen, so können daraus keine Rabattierungen abgeleitet werden. Investitionsübersichten sind immer problemabhängige Zusammenstellungen und spiegeln nicht den wirklichen Bedarf an Angebotspositionen wieder, den der Kunde hat.

(3) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

(4) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(5) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§ 7 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 8 Lieferzeit

(1) Der Beginn der von CIM angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist CIM berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(3) Kommt CIM mit der Lieferung in Verzug, so ist sie berechtigt, dem Besteller wahlweise eine spätere Lieferung anzubieten oder vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 9 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) CIM behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. CIM ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller CIM unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, CIM die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den der CIM entstandenen Ausfall.

(3) Der Besteller ist zur Sicherungsübereignung und Verpfändung von Vorbehaltswaren nicht berechtigt. Er tritt bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Lieferung von Vorbehaltswaren an seine eigenen Vertragspartner entstehen, ab. Dies gilt auch für die Saldoforderungen aus einem Kontokorrent, wenn der Besteller ein solches mit seinem eigenen Vertragspartner vereinbart hat. Der Besteller ist erst auf Anforderung verpflichtet, seine diesbezüglichen Schuldner bekannt zu geben. CIM kann gegenüber diesen Schuldnern jederzeit die Forderungsabtretung offenlegen.

(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für CIM. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der CIM nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt CIM das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller der CIM anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für CIM verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen der CIM gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an CIM ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; CIM nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

(5) CIM verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 11 Gewährleistung, Mängelrüge, Regress

(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von CIM gelieferten Ware beim Besteller. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor einer etwaigen Rücksendung der Ware ist die Zustimmung der CIM einzuholen.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird CIM die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach ihrer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist CIM stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
(4) CIM kann nach ihrer Wahl die Nachbesserung entweder am Aufstellungsort der Kaufsache oder an jedem anderen Ort durchführen. Nachbesserung und Ersatzlieferung führen nicht zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist für die nachgebesserten Teile.
(5) Der Besteller kann die Ausführung der Gewährleistungsarbeiten nur während der bei der CIM üblichen Geschäftszeit verlangen. Sollen die Gewährleistungsarbeiten auf Wunsch des Bestellers außerhalb der bei der CIM üblichen Geschäftszeit durchgeführt werden, sind dafür vom Besteller die Mehrkosten zu den bei der CIM jeweils geltenden Preisen zu entrichten.

(6) Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(7) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Fehler an den vom Besteller bereitzustellenden Installationen, Verstößen des Bestellers gegen die Vorschriften der CIM zur Vorbereitung des Aufstellungsortes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(8) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von CIM gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(9) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen CIM bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 8 entsprechend.

(10) Die Haftung der CIM ist, gleich aus welchem Rechtsgrund, beschränkt auf die Werte für die Betriebshaftpflichtversicherung von IT Dienstleistungsunternehmen. Die Versicherungssummen betragen €2.000.000 für Personen und Sachschäden. Datenverluste werden als Sachschäden behandelt. Für sogenannte Folgeschäden haftet CIM nicht.

§ 12 Abnahme erstellter oder geänderter Software

(1) Die fertigen Programme werden dem Besteller mit seinen Testdaten vorgeführt. Sollte der Testlauf keine Mängel der Programme offenlegen, gilt mit Abschluss des Testlaufs die Abnahme als erfolgt. Sollten Mängel auftreten, hat CIM diese zu beseitigen und den Testlauf so oft zu wiederholen, bis er ohne Auftreten von Mängeln abläuft. Als Mangel gelten nur Abweichungen vom Pflichtenheft bzw. der Softwarebeschreibung. Zu den fertigen Programmen liefert CIM eine Dokumentation in elektronischer Form (HelpDokumentation).

(2) Der Besteller ist verpflichtet, nach der Lieferung mit dem Testlauf zu beginnen und bei erfolgreichem Testlauf die Software abzunehmen. Wird die Abnahme aufgrund von Umständen verzögert, die CIM nicht zu vertreten hat, so gilt die Software trotzdem zwei Wochen nach dem Liefertermin als abgenommen.

§ 13 Ausfuhrbestimmungen

Soweit die gelieferten Waren US-amerikanischen Ursprungs sind, sind sie zur Verwendung in der Bundesrepublik Deutschland und für die Wiederausfuhr in jedes Land zugelassen - mit Ausnahme gesperrter Staaten. Bei Ausfuhr in gesperrte Gebiete ist eine besondere US-Ausfuhrgenehmigung erforderlich.

§ 14 Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

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